Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 a) Die Rekursgegnerin regelt die Grundstückgewinn- steuer in Art. 19 bis 22 GStG in den Grundzügen und verweist im Übrigen auf das kantonale Recht. Nach Art. 19 GStG erfolgt die Er- hebung und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer in sinn- gemässer Anwendung des jeweils gültigen kantonalen Steuerge- setzes, soweit das GStG nichts anderes vorschreibt. Nach Art. 51 Abs. 1 StG können von den steuerbaren Veräusserungsgewinnen die in den letzten 10 Jahren eingetretenen Verluste aus der Ver- äusserung von privaten Grundstücken im Kanton abgezogen werden. Der Kanton lässt also die Verlustverrechung nur bei Grund- stücken zu, die seiner Gebiets- und damit Steuerhoheit un- terstehen, und ist demgemäss nicht bereit, in anderen Kantonen realisierte Verluste zu übernehmen. Dies entspricht dem vom Bun- desgericht in langjähriger Praxis anerkannten Vorrang der aus- 78 21
8/22 Steuern PVG 2002 schliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gele- genen Sache vor dem Schlechterstellungsverbot (vgl. Höhn/Mäus- li, Interkantonales Steuerrecht, 4.A., S. 51 mit zahlreichen Hin- weisen). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur beim Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens, sondern auch für den bei der Veräusserung einer Privatliegenschaft erzielten Gewinn, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er durch die allgemeine Einkom- mens- bzw. Gewinnsteuer oder durch eine besondere Wertzu- wachs- oder Grundstückgewinnsteuer erfasst wird (ASA 52 172). Damit lässt das Bundesgericht bewusst auch einen Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit zu (VGU A 02 20). Zwar mag die Ansicht des Rekur- renten zutreffend sein, dass es sich bei der Bündner Grundstück- gewinnsteuer nicht um eine reine Objektsteuer handelt, bei welcher auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjek- tes ohnehin keine Rücksicht genommen werden muss, sondern dass darin auch gewisse Elemente einer Subjektsteuer enthalten sind, bei welcher die wirtschaftliche Leitungsfähigkeit grundsätz- lich zu beachten ist. Nach dem Gesagten ist diese Unterscheidung indessen dort unerheblich, wo im interkantonalen Verhältnis der Grundsatz des Vorranges der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache zumTragen kommt. Was nun im interkantonalen Verhältnis gilt, ist grundsätzlich auch im interkommunalen Verhältnis anwendbar (PVG 1987 Nr. 59). Die Bestimmung im kommunalen Steuergesetz, dass für die Grund- stückgewinnsteuer sinngemäss das kantonale Recht anwendbar ist, kann infolgedessen nur so verstanden werden, dass die Ge- meinde die Verlustverrechung analog zu Art. 51 StG nur bei Grund- stücken zulässt, die ihrer Gebiets- und damit Steuerhoheit unter- stehen. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet. A 02 69 Urteil vom 5. November 2002 Handänderungssteuer. Einspracheverfahren. Vortritt. — Verweist das kommunale Recht im Zusammenhang mit den Spezialsteuern für das Veranlagungsverfahren auf das kantonale Recht, so ist Art. 138 Abs. 1 StG anwend- bar und ein Vortritt auf Verlangen zu gewähren (E.2a). — Sinn des Vortrittes und Folgen seiner Verweigerung im Allgemeinen und im vorliegenden Fall (E.2b). 79 22
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8/21 Steuern PVG 2002 oder einen Spielraum der Verwaltung in der Bestimmung der Rechts- folge zum Gegenstand (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A., S. 279). Das Verwaltungsgericht kann daher alle Rechtsfragen ohne Kognitionsbeschränkung frei überprüfen. A 02 42 Urteil vom 27. August 2002 Grundstückgewinnsteuer. Verlustverrechnung im inter- kommunalen Verhältnis unzulässig. — Aufgrund des Vorranges der ausschliesslichen Besteu- erung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache vor dem Schlechterstellungsverbot und dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit ist die Verlustverrechnung bei der Grund- stückgewinnsteuer im interkommunalen Verhältnis nicht zulässig. Imposta sul plusvalore fondiario. Compensazione dei de- biti nei rapporti intercomunali inammissibile. — Poiché il principio dell’esclusiva imposizione degli im- mobili nel luogo di situazione degli stessi prevale sul divieto della non discriminazione e su quello dell’impo- sizione secondo la capacità economica, una compensa- zione dei debiti per l’imposta sul plusvalore fondiario nei rapporti intercomunali non è ammissibile. Erwägungen:
2. a) Die Rekursgegnerin regelt die Grundstückgewinn- steuer in Art. 19 bis 22 GStG in den Grundzügen und verweist im Übrigen auf das kantonale Recht. Nach Art. 19 GStG erfolgt die Er- hebung und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer in sinn- gemässer Anwendung des jeweils gültigen kantonalen Steuerge- setzes, soweit das GStG nichts anderes vorschreibt. Nach Art. 51 Abs. 1 StG können von den steuerbaren Veräusserungsgewinnen die in den letzten 10 Jahren eingetretenen Verluste aus der Ver- äusserung von privaten Grundstücken im Kanton abgezogen werden. Der Kanton lässt also die Verlustverrechung nur bei Grund- stücken zu, die seiner Gebiets- und damit Steuerhoheit un- terstehen, und ist demgemäss nicht bereit, in anderen Kantonen realisierte Verluste zu übernehmen. Dies entspricht dem vom Bun- desgericht in langjähriger Praxis anerkannten Vorrang der aus- 78 21
8/22 Steuern PVG 2002 schliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gele- genen Sache vor dem Schlechterstellungsverbot (vgl. Höhn/Mäus- li, Interkantonales Steuerrecht, 4.A., S. 51 mit zahlreichen Hin- weisen). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur beim Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens, sondern auch für den bei der Veräusserung einer Privatliegenschaft erzielten Gewinn, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er durch die allgemeine Einkom- mens- bzw. Gewinnsteuer oder durch eine besondere Wertzu- wachs- oder Grundstückgewinnsteuer erfasst wird (ASA 52 172). Damit lässt das Bundesgericht bewusst auch einen Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit zu (VGU A 02 20). Zwar mag die Ansicht des Rekur- renten zutreffend sein, dass es sich bei der Bündner Grundstück- gewinnsteuer nicht um eine reine Objektsteuer handelt, bei welcher auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjek- tes ohnehin keine Rücksicht genommen werden muss, sondern dass darin auch gewisse Elemente einer Subjektsteuer enthalten sind, bei welcher die wirtschaftliche Leitungsfähigkeit grundsätz- lich zu beachten ist. Nach dem Gesagten ist diese Unterscheidung indessen dort unerheblich, wo im interkantonalen Verhältnis der Grundsatz des Vorranges der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache zumTragen kommt. Was nun im interkantonalen Verhältnis gilt, ist grundsätzlich auch im interkommunalen Verhältnis anwendbar (PVG 1987 Nr. 59). Die Bestimmung im kommunalen Steuergesetz, dass für die Grund- stückgewinnsteuer sinngemäss das kantonale Recht anwendbar ist, kann infolgedessen nur so verstanden werden, dass die Ge- meinde die Verlustverrechung analog zu Art. 51 StG nur bei Grund- stücken zulässt, die ihrer Gebiets- und damit Steuerhoheit unter- stehen. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet. A 02 69 Urteil vom 5. November 2002 Handänderungssteuer. Einspracheverfahren. Vortritt. — Verweist das kommunale Recht im Zusammenhang mit den Spezialsteuern für das Veranlagungsverfahren auf das kantonale Recht, so ist Art. 138 Abs. 1 StG anwend- bar und ein Vortritt auf Verlangen zu gewähren (E.2a). — Sinn des Vortrittes und Folgen seiner Verweigerung im Allgemeinen und im vorliegenden Fall (E.2b). 79 22